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BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 28.82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Vergabe eines Studienplatzes im Studiengang Medizin - Beschränkung der Zulassung zum Zweitstudium mangels sinnvoller Ergänzung zum Erststudium - Auslegung des Begriff der "sinnvollen Ergänzung" zum Erststudium - Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf den Fortbestand der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 21.02.1979 - 10 K 3167/77
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.1980 - 16 A 861/79
- BVerwG, 07.01.1982 - 7 B 82.80
- BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 28.82
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78
Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung im Staatsvertrag 1978
Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 28.82
Gegen die Anwendung des Zulassungskriteriums der sinnvollen Ergänzung auch auf Studienbewerber, die erst aufgrund eines Fachhochschulstudiums die Berechtigung zum Zugang zu einer wissenschaftlichen Hochschule erlangt haben, bestehen aus Gründen der verfassungsrechtlich verbürgten Berufsausbildungsfreiheit keine durchgreifenden Bedenken, sofern der Begriff der sinnvollen Ergänzung nicht in dem unverhältnismäßig engen Sinne verstanden wird, in dem ihn die Verordnungsgeber der Länder in § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der bundeseinheitlich ergangenen Verordnung zur Durchführung des Staatsvertrag es über die Vergabe von Studienplätzen - Vergabeverordnung 1977 - näher festgelegt haben (BVerfGE 62, 117 [157]).Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a. - (BVerfGE 62, 117), dem neben weiteren Verfahren eine Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen einen - seinen Antrag auf Zulassung zum Medizinstudium nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1978 - zurückweisenden Beschluß des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, die Voraussetzungen für eine Zweitstudienzulassung wegen sinnvoller Ergänzung verneint (…a.a.O. S. 162).
Sie berücksichtigt nicht, daß Angaben zum Vertrauensschutz im Bewerbungsverfahren rechtlich wirkungslos bleiben mußten, solange die Beklagte als gesetzesgebundene Behörde gehalten war, die Zweitstudienregelung des Hochschulrahmengesetzes zu respektieren und daß sie erst aufgrund der mit Gesetzeskraft ausgestatteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 (Entscheidungsformel in BGBl. 1983 I S. 46) solche Bewerber von dem Erfordernis der sinnvollen Ergänzung des Erststudiums auszunehmen hatte, die dieses bis einschließlich Wintersemester 1974/75 im Vertrauen auf die damals bestehende Möglichkeit zu einem solchen Zweitstudium begonnen haben (BVerfGE 62, 117 [168]).
Das Zulassungsbegehren des Klägers wäre in Anbetracht der nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (mindestens) bis zum Sommersemester 1980 nicht voll ausgenutzten Quote für Zweitstudienplätze (vgl. BVerfGE 62, 117 [125]) begründet, wenn der Kläger schon zu Beginn seines Fachhochschulstudiums ein Medizinstudium angestrebt und mit dieser Möglichkeit auch gerechnet hätte, nachdem in dem Länderabkommen zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Fachhochschulwesens vom 31. Oktober 1968 der Erlaß landesrechtlicher Regelungen über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife durch erfolgreichen Abschluß eines Fachhochschulstudiums vereinbart worden war (vgl. BVerfGE 62, 117 [167]).
Den Nachweis von Anhaltspunkten dafür, daß ein Zweitstudienbewerber vertraut hat, läßt das Bundesverfassungsgericht für den Regelfall genügen (BVerfGE 62, 117 [166]).
- BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74
ZVS
Auszug aus BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 28.82
Mit dieser Begründung wird der Anspruch des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG auf effektive Durchsetzung seines verfassungsrechtlich geschützten Zulassungsrechts (BVerfGE 39, 276 [294]) ungerechtfertigt verkürzt.